Für 2025 bekommen wir eine neue wichtige Abkürzung: BFSG

Das Barrierefreiheits­­stärkungsgesetz wird im Juni 2025 zur Pflicht. Was das für Website- und Onlineshop-Betreiber bedeutet und ob es auch Ausnahmen gibt, möchte ich kurz erläutern. 

Wer über seine Website elektronische Dienstleistungen anbietet – sei es z.B. eCommerce oder die Kontaktaufnahme für ein Kundengespräch oder Ähnliches –, ist dazu verpflichtet, die Website barrierefrei im Sinne dieses Gesetzes zu gestalten.

Im Kontext von Webseiten bedeutet Barrierefreiheit, dass diese so gestaltet sein muss, dass sie für Menschen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen gleichermaßen zugänglich, bedienbar und nachvollziehbar ist. 

Das Thema hat im Bereich des sogenannten UX-Designs bereits seit geraumer Zeit große Bedeutung und wird häufig mit dem englischen Begriff „Accessibility“ bezeichnet.

Was genau bedeutet das?

Die Anforderungen des BFSG basieren im Wesentlichen auf der europäischen Norm für digitale Barrierefreiheit. 

In Bezug auf Webinhalte orientiert sich die Norm weitestgehend an dem internationalen Standard WCAG 2.1.

Daraus ergeben sich 4 grundsätzliche Anforderungen, die eine barrierefreie Website erfüllen muss:

Wahrnehmbarkeit: 

Die Informationen und Elemente der Benutzeroberfläche sollten so gestaltet sein, dass alle Nutzer sie problemlos erfassen können. Dies bedeutet, dass visuelle Inhalte auch für Menschen mit Sehbehinderungen oder Blinde durch geeignete Alternativen zugänglich gemacht werden müssen.

Bedienbarkeit: 

Alle Funktionen der Website sollten so entwickelt werden, dass sie auch für Menschen mit Einschränkungen leicht zugänglich sind. Interaktive Elemente müssen deutlich sichtbar und verständlich sein.

Verständlichkeit: 

Die Nutzer sollten in der Lage sein, sämtliches Material sowie die Funktionsweise der Benutzeroberfläche mühelos zu erfassen.

Robustheit: 

Die Webseiten sollten in der Lage sein, von verschiedenen Endgeräten und unterstützenden Technologien zuverlässig erkannt und genutzt zu werden. Dies schließt auch die Verwendung durch zukünftige Geräte mit ein.

Für Kleinstunternehmen und den B2B-Bereich gibt es vorerst Ausnahmen.

Wir haben für Dich weitere Infos auf einer extra Seite zusammengefasst und dort kannst Du Deine aktuelle Website auch unverbindlich testen lassen:

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